Das am 1.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz – BauPG) hat völlig neue Rahmenbedingungen geschaffen, indem die BauproduktenVerordnung Eu(305/2011 die Bauproduktenrichtline 89/106/EWG aus 1988 abgelöst hat.

Die Umsetzung der EU/305/2011 fordert nun vom Hersteller neben der bereits bekannten Konformitätserklärung die Leistungserklärung. Über deren Abgabe wacht die Marktüberwachung im Auftrag des DIbT,welcher ausdrücklich für diese Aufgabe im Gesetz benannt wurde (BauPG §1 S1). Mit der Leistungserklärung einher gilt nun zwingend, entgegen den bisherigen Regelungen, welche teilweise auch noch in den harmonisierten Normen veröffentlicht sind, eine Abkehr von der bislang zulässigen Eigenprüfung hin zur ausschließlichen Prüfung durch anerkannte Prüfstellen.

Nach System 4 dürfen demnach nur noch Kleinunternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 2 Mio € oder 10 Beschäftigten prüfen (EU/305/2011/§37) . Dies wird in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach zu entsprechender Verwirrung und Unverständnis stoßen, da viele, auch größere Unternehmen, bislang auch aus Gründen der Geheimhaltung, darauf verzichtet haben, externe Prüfaufträge zu vergeben. Diese wurden im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsschritte eng mit den Entwicklern im Unternehmen vorgenommen. Negative Prüfergebnisse haben hier zu unmittelbarem Umdenken und entsprechender Produktinnovation geführt.

In 2015 wurden von mir mehrere Verfahren in Zusammenarbeit mit Herstellern und der jeweiligen Marktüberwachung begleitet. Resümiert werden muss, dass sich die Marktüberwachungsstellen eng an den vorliegenden Regelungstext hält, wobei dieser im Falle des Widerspruchs zu den entsprechenden Normen stets Vorrang hat.

Die Einhaltung der EU/305/2011 und damit die entsprechende Leistungserklärung ist gesetzlich vorgegeben und somit zwingend zu befolgen.

Im BauPG sind Bußgelder bei Zuwiderhandlung in Höhe von € 50.000,- im Wiederholungsfall bis hin zur Freiheitsstrafe festgelegt (BauPG §§ 8, 9).

Erfahrungsgemäß werden mit allen erforderlichen Prüfungen etwa 3 Monate für die komplette Leistungserklärung eines zunächst nicht zertifizierten Bauprodukts benötigt!

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