Eine aktuelle Anfrage, zur einer wahrscheinlich häufiger vorkommenden Fragestellung

In den Sektionsfugen eines ausgeschäumten Sektionaltorblatts kommt es über die Sektionshöhe verteilt zu Lackschäden/Gebrauchsspuren in der im geschlossenen Zustand nicht sichtbaren Sektionsfugen.

Nach  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates handelt es sich bei DIN EN 13241-:2013 um eine harmonisierte Norm im Sinne der EU-Richtlinien.

DIN EN 13241-1 „Tore Produktnorm“ – führt zur vorliegenden Problematik nicht weiter aus.

Die Prüfung zur Dauerhaftigkeit ist nach EN 13241-1 gemäß EN 12605 vorzunehmen. Die Prüfung selbst bezieht sich hierbei in erster Linie auf Sicherheitsrelevante Bauteile, Oberflächen werden nicht erfasst.

Die Beurteilung kann folgerichtig nur anhand von begleitenden Normen ähnlicher Bauprodukte vorgenommen werden.

Das vom VFF herausgegebene Merkblatt Al.02 zur „Visuelle Beurteilung von organisch

beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium“  kann hier stellvertretend auch zur Beurteilung von Beschichtungen auf Stahlblech herangezogen werden.

Stahlblechschalten im Sektionaltorbau werden aus kaltgewalztem, vorverzinktem und lackiertem Blech hergestellt. Die Haftung ist hier deutlich stärker ausgeprägt wie bei der Aluminiumbeschichtung, welche zusätzliche Trägerschichten als Haftgrundlage benötigt.

  1. Prüfung

Bei der Prüfung auf Merkmale ist die visuelle Draufsicht auf die Sichtfläche maßgebend. Die Prüfung wird in der Regel bei Außenflächen im Abstand von 5 Metern, bei Innenflächen im Abstand von 3 Metern vorgenommen.

Außenflächen sind bei diffusem Tageslicht, Innenflächen bei normaler (diffuser) Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel senkrecht zur Oberfläche (Abweichung zur Senkrechten maximal ± 30°) zu prüfen. Im Schiedsfall ist die senkrechte Betrachtung maßgeblich.

Die Beurteilung ist nach fachgerechter Beseitigung von Gebrauchsspuren (Verwitterungserscheinungen, Schmutzablagerungen und reinigungsbedingten Erscheinungen) vorzunehmen. Bei einschichtigen Metalleffektlacken oder Mattlacken kann eine unsachgemäße Reinigung zu Farb- und Effektveränderungen führen (s. VFF-Merkblatt WP.05).

VFF AL.02

Mit Urteil vom 24.6.2010 hat der BGH den hier benannten Betrachter Abstand von 5 m im Metallbaubereich allgemein als Standard bestätigt.

Mit Beschluss vom 24.6.2010 hat der BGH unter AZ VII ZR 124/09 die Revision des Urteils des OLG Schleswig vom 12.06.2009 – 17 U 15/09, IBR 2010/561 zurückgewiesen.

 Inhalt war die Feststellung des OLG Schleswig, dass der Betrachtungsabstand zur Beurteilung von Außenbauteilen von 5 m gemäß Fachregelwerk für das Metallbauerhandwerk geboten ist, um Oberflächenfehler mit dem bloßen Auge zu erkennen, so dass dann ein optischer Mangel vorliege.

Es wird bezweifelt das die hier behaupteten Kratzer aus einer Entfernung von 5 m noch erkennbar sind.

Die benannten Fugenstellen sind nach AL.02 der Flächen mit geringer oder keiner Anforderung gleichzusetzen.

Ausweislich der Mindestanforderungen nach VFF AL.02 Zeile 3.10 sind leichte Kratzer, auch aus mechanischen Beschädigungen, hier zugelassen

Dies unabhängig vom Betrachter Abstand.

Sektionsfugen müssen zur Einhaltung der Vorgaben zum Fingerklemmschutz nach DIN EN 12604 (benannt in EN 13241-1) wie folgt gesichert sein

DIN EN 12604:2000

  1. 1 Beispiele für Sicherungen gegen Quetschen, Scheren, Erfassen und Einziehen

an Sektionaltoren

 B) Gestaltung der Torflügel, wobei keine variablen Öffnungen entstehen.

 Die Sektionsfuge muss während der gesamten Abkippbewegung in der Öffnung- oder Schließfahrt nahezu geschlossen bleiben. Es dürfen hierbei keine Öffnungen größer wie 4 mm entstehen.

Die hier beschriebenen Kratzer sind zum einem dem durch die benannten Regelungen geschuldeten engen mechanischem Spielraum geschuldet. Zum anderen sind diese sowohl für die Funktion als auch die Haltbarkeit der Toranlage völlig unerheblich.

Derartige Kratzer stellen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach daher keinen Mangel dar.

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