Einen immer größeren Raum nehmen Schiedsgutachten ein.
Sei es das bereits im Bauvertrag zwischen den Parteien eine entsprechende Klausel vereinbart wurde um bei späterem Zwist ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren im Vorfeld zu umgehen oder aber um der schnellen und fairen Lösung willen.
Der Weg einen Schiedsgutachter zu beauftragen steht prinzipiell allen streitenden Parteien offen. Hierbei beauftragen die Parteien gemeinsam den Sachverständigen im Rahmen einer schiedsgutachterlichen Vereinbarung als Schiedsgutachter tätig zu werden.
Schiedsgutachter und Schiedsrichter
Eine besondere Aufgabenteilung ergibt sich bei einem Tätigwerden als Schiedsgutachter, als Schiedsrichter oder als Gutachter für ein Schiedsgericht. Alle diese Tätigkeiten sind sorgfältig voneinander zu unterscheiden, da die Frage- und Aufgabenteilungen sich jeweils stark unterscheiden.
Gemeinsam ist allen Fällen, dass der Sachverständige aufgrund eines privaten Auftrages tätig wird. Auftraggeber sind in der Regel sich streitende Vertragsparteien, deren Auseinandersetzung mit Hilfe des Sachverständigen beigelegt werden soll.
Die Auftraggeber haften dem Sachverständigen für seine Gebühren als Gesamtschuldner, d. h., der Sachverständige kann sich aussuchen, welchen der Auftraggeber er für die Bezahlung seiner gesamten Gebühren in Anspruch nehmen will. Die Auftraggeber haben sich dann intern über einen eventuellen Kostenausgleich zu einigen.
Bittet ein Schiedsgericht einen Sachverständigen um die Erstattung eines Gutachtens, so ist seine Stellung ähnlich dem des gerichtlichen Sachverständigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das Schiedsgericht den Auftrag zur Erteilung eines Gutachtens „im Auftrag der sich streitenden Parteien“ erteilt, woraus sich deren Gebührenhaftung ergibt.
Das Schiedsgericht gibt wie beim gerichtlichen Beweisbeschluss die Fragestellung vor. Der Gutachter hat mit seinem Gutachten die vom Schiedsgericht vorgegebene Beweisfrage zu beantworten.
Grundsätzlich anders ist die AufgabensteIlung, wenn ein Sachverständiger als Beisitzer (evtl. auch als Vorsitzer) – eines Schiedsgerichtes berufen wird. Dann hat er wie ein Richter zu wirken. Ich wurde auf Grund meiner nachgewiesenen besonderen Fachkenntnis im Jahr 2013 vom Landesverband der Sachverständigen in Hessen LVS Hessen) zum beisitzenden Schiedsrichter bestellt.
Das Schiedsgericht wird anstelle eines ordentlichen Gerichtes tätig. Die das Schiedsgericht anrufenden Parteien haben auf die Anrufung des ordentlichen Gerichtes ausdrücklich verzichtet. In seiner Eigenschaft als Schiedsrichter hat der Sachverständige nicht nur den Sachverhalt aufzuklären und notfalls mit Hilfe eines weiteren Gutachters Beweise zu erheben, Feststellungen zu treffen sowie Ursachen zu erforschen, sondern er muss auch die rechtlichen Folgerungen daraus ziehen und zu einem streitentscheidenden Urteil kommen.
Die Vergütung für die Tätigkeit als Schiedsrichter regelt sich nach freier Vereinbarung. Häufig orientiert man sich an der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und tritt üblicherweise nicht erneut in eine Beweisaufnahme ein.
Die Vergütung ist wie bei einem Privatgutachten mit den Parteien frei zu vereinbaren.
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