Gerichtsgutachten dienen dazu die Beweislage der strittigen Parteien zu klären.
So werden im Laufe der prozessualen Auseinandersetzung einzelne strittige Punkte oder auch Aussagen zum Beweis erhoben, welche mittels Sachverständigengutachten unterlegt werden sollen.
Nach dem Sachvortrag wird das entscheidende Gericht im Allgemeinen einen Beweisbeschluss mit genauer Angabe der zu untersuchenden Details fassen. Hierbei wird der Gutachter nach Auskunft der zuständigen IHK benannt. Da zum Einen für die einzelnen Sachbereiche bundesweit deckend nicht ausreichend Sachverständige in allen Bestellungsgebieten ernannt sind, andererseits manch eine Problematik von dem hierfür ernannten Sachverständigen nicht immer bearbeitet werden kann sind die Anreisewege manchmal auch etwas länger. So arbeite ich relativ häufig deutschland bzw. EU-weit an teilweise anspruchsvollen Fragestellungen.
Nachdem nun der Sachverständige vom Gericht ernannt wurde, werden die Parteien um Stellungnahme hierzu gebeten. Sofern der Sachverständige nicht durch eine der Parteien begründet abgelehnt wird, wird zuerst ein Vorschuss zur Deckung der durch den Richter geschätzten Kosten durch die Partei eingeholt, welche Sachverständigenbeweis angeboten hat. Sobald dieser Vorschuss bei der Gerichtskasse eingegangen ist, wird die komplette Gerichtsakte mit Auftragserteilung an den bestellten Sachverständigen versandt. Der Gutachter ist somit über aller bisherigen Details des prozessualen Vortrags informiert.
Zuerst wird die Unabhängigkeit sowie die sachliche Zuständigkeit geprüft und hiernach der Auftrag dem Gericht gegenüber bestätigt.
Ich habe es mir zur Gewohnheit gemacht, hierbei auch den meines Erachtens nach entstehenden Kostenaufwand nach JVEG zu beziffern sowie den zeitlichen Rahmen der Gutachtenerstattung von üblicherweise etwa 4 Wochen anzugeben. Den gesetzlichen Grundlagen folgend besteht kein Spielraum zur oft versuchten Erhöhung des gesetzlich vorgegebenen Stundensatzes nach JVEG von 85.- €/h.
Mit gleicher Post werden, sofern notwendig, die Parteien und deren Prozessvertreter mittels Email und Lesebestätigung alternativ Einschreiben/Rückschein zum Ortstermin geladen. Die Vorlauffrist zur Ladung beträgt hierbei mindestens 2 Wochen, woraus sich der zeitliche Rahmen der Gutachtenerstellung ergibt.
In der Einladung zum Ortstermin wird unter Hinweis auf den Beweisbeschluss Gelegenheit zur Teilnahme gegeben. Letztendlich ist die Teilnahme aller Beteiligten am Ortstermin nicht erforderlich von mir selbst aber ausdrücklich erwünscht. Zum Ortstermin können die Beteiligten eigene Gutachter oder Fachleute ihres Vertrauens hinzu laden.
Beim Ortstermin werden die allgemeinen und die mit dem Beweisbeschluss zusammenhängenden Besonderheiten vom Gutachter aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Tatsachenaufnahme.
Ungeachtet dessen werden die Ergebnisse des Ortstermins, zusammen mit weiteren Recherchen, ja häufig auch Berechnungen zum Produkt, im schriftlichen Gutachten von 20 oder mehr Seiten zuzüglich Anhänge und Bilder zusammengefasst und in der vom Gericht gewünschten Anzahl diesem, mit der Gerichtsakte und der dazugehörenden Rechnung, zugestellt.
Ziel der von mir erstellten unabhängigen und nach bestem Wissen und Gewissen erstellten Gutachten ist zum einen die klare Beantwortung der im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen. Zum anderen aber auch die für alle Beteiligten verständliche Erklärung warum und wieso ich zur den im Gutachten getroffenen Entscheidungen gekommen bin.
Allen meinen Gutachten kann auf Wunsch der von mir abgelegte Eid ausdrücklich zugrunde gelegt werden.
Sachverständigenbüro Dipl.Ing. Gerd-Joachim Müller Messeturm 9.Etage 60308 Frankfurt +49 [0]172 6905226