Müssen Fangvorrichtungen bei privat betriebenen Toranlagen im Fangfall elektrisch abgeschaltet werden ?

Unbestritten müssen Fangvorrichtungen im Fangfall nach ASR A1.7 elektrisch abgeschaltet werden. Nur, wie leitet sich dies nach den harmonisierten Normen im Rahmen der BauVO aus 2013 her?  Nicht nach MRL 06/42/EG bzw. ASR A 1.7 sondern dem Fachregelwerk, der DIN EN 13241-:2011, welche zusammen mit den hier benannten Normen die anerkannten Regeln der Technik beschreiben.

5.2.7 .1 Halt-Befehlseinrichtung

Die Flügelbewegung muss zum Stillsetzen kommen und der Antrieb muss abgeschaltet werden, sobald ein Befehl zum Stillstand durch eine der folgenden Möglichkeiten gegeben wird:

– Schalter von Fangvorrichtungen;

DIN EN 12453

Dies bedeutet im Umkehrschluss, wenn kein Schalter da ist, kann und wird kein Stillstandsbefehl ausgelöst. Somit muss die Bewegung nicht stillgesetzt werden!

  1. f) Absturzsicherungen müssen so konstruiert sein, dass einmal ausgelöste Sperreinrichtungen die Sperrstellung nicht verlassen können

DIN EN 12604 4.3.4

Auch hieraus kann nicht zwingend die Abschaltung hergleitet werden!

Üblicherweise und solange das Fangmoment deutlich höher wie das wirkende Drehmoment und damit das des Antriebs ist, kann die Sperrklinke die Sperrstellung bauartbedingt nicht verlassen.

Hieraus ergibt sich, dass die Abschaltung von Fangvorrichtungen normativ nicht verlangt wird!

Ich freue mich auf Ihren Kommentar

 

Sachverständigenbüro  Dipl.Ing. Gerd-Joachim Müller  Messeturm 9.Etage 60308 Frankfurt   +49 [0]172 6905226

  mail@gerd-joachim-mueller.de